Parkett-Shop Intarsia EDELHOLZBÖDEN GMBH & CO KEG

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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Parkett-Shop Intarsia GmbH & Co. KEG

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss eventueller gegenteiliger Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern stets und ausschließlich für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Parkettshop Intarsia, künftig kurz PI bezeichnet, und seinen Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird.

PI tätigt sowohl Eigengeschäfte als auch Vermittlungsgeschäfte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, schließt PI im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.

Sollten einzelne Bestimmungen von PI geschlossenen Verträgen unwirksam sein oder werden, bleiben die Verträge davon im übrigen unberührt. Etwaige dabei entstehende Vertragslücken wie auch sonstige Vertragslücken werden in einer am Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen ausgerichteten Vertragsauslegung geschlossen.

2. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

Für von PI erteilte Aufträge und Einkäufe sind mangels individueller abweichender oder ergänzender Vereinbarung nur die gesetzlichen Regelungen maßgeblich. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die von PI genannten Preise als Festpreise. Der Preis deckt alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch den vereinbarten Preis abgegolten sind insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben ausschließlich der Umsatzsteuer. Bei Auftragerteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behält PI sich die Preisgenehmigung nach Erhalt der Auftragsbestätigung vor. Bis zur vollständigen Übergabe an PI bzw. Abnahme der Lieferung und Leistung durch PI trägt der Lieferant unabhängig von der Preisstellung die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung.

3. Allgemeine Leistungsbedingungen

3.0. Besondere Abwicklungsregeln und Qualitätsmaßgaben

3.0.01 Lieferhandling Lagerware

Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten keine verbindlichen Lieferfristen. Die Regellaufzeit für Lagerware beträgt - ohne dass dies verbindlich ist - 2-3 Werkstage. Bestellungen für Lagerware, die noch am selben Tag ausgeliefert werden soll, sind bis spätestens 11:00 Uhr morgens per Fax aufzugeben. PI wird sich in dem Fall bemühen, taggleich zu versenden. Nach Vereinbarung ist auch Abholung am PI Lager möglich.

* nachstehend kurz PI genannt

3.0.02 Sortierung Stab-Mosaik-Lamparket-Langriemen-Massivdielen-2+3-Schichtparkett

PI liefert, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach den PI-Sortierungsrichtlinien (Werksortierung). Die jeweilige Holzsortierung ist entweder in der Preisliste angegeben oder kann bei Bedarf bei PI angefordert werden. Die meisten Produkte sind im Internet unter www.parkett-shop.at zu sehen.

3.0.03 Industrieparkett

Industrieparkett wird unsortiert verarbeitet. Industrieparkett wird in der Regel aus Abfall der Parkett- und Leistenproduktion gewonnen. Es kann, wenn die Stabilität nicht darunter leidet, seitliche oder unterseitige Nuten aufweisen. Auch können unterseitige Ausbrüche oder vereinzelte Splitterstäbe vorkommen. Maßtoleranzen in Stärke - Breite - Länge bis 1mm, sowie geringe Toleranzen in der Winkeligkeit, sind zu tolerieren. Plakatbildungen sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar, es sei denn, sie bewegen sich nicht mehr im üblichen Rahmen.

3.0.04 Nachbestellungen / Nachlieferungen

Aufgrund der natürlichen Unterschiede bei Holz können insbesondere bei Nachlieferungen von Holzfußböden und Kork stärkere Abweichungen in Struktur und Farbe auftreten. Solche Abweichungen sind zu tolerieren, es sei denn sie bewegen sich nicht mehr im üblichen Rahmen. Wenn der Kunde bei Nachlieferungen auf identische Farbsortierung Wert legt, muss die gewünschte Farbsortierung unbedingt angegeben und außerdem ausdrücklich zum Gegenstand des Auftrages gemacht werden. Sollte PI genügend Material aus der entsprechenden Farbsortierung der Vorlieferung vorrätig haben, wird PI dieses liefern, um die Abweichungen zur Vorlieferung möglichst gering zu halten. Anderenfalls können selbst dann, wenn identische Farbsortierung beauftragt wurde, nur annähernde Werte erzielt werden.

3.0.05 Lieferservice und Frachtkosten

Wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, versenden wir alle Lieferungen mit unserem Hauslieferanten. Abholungen sind nach Vereinbarung möglich. Alle anfallenden Frachtkosten gehen zu Lasten des Empfängers; wir liefern frei Bordsteinkante.

3.0.06 Baustellenanlieferung

  1. Eine Baustellenanlieferung ist auf Anfrage möglich, aber jedenfalls kostenpflichtig.
  2. • Die genaue Baustellenadresse muss bei der Bestellung mitgeteilt werden.
  3. • Die Ware wird nur bis an die Baustelle geliefert und nicht vertragen.

3.0.07 Preisliste und Preisstaffelung

Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste von PI. Die Staffelung der Preise gilt für den Bestellwert pro Lieferung. Nichtlagerware wird nicht als Nachlieferung behandelt; die Preisstaffelung wir neu kalkuliert.

3.0.08 Warenrücknahme

  1. Warenrücknahme erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.
  2. • Eine Rücknahmevereinbarung wird nur mit folgenden Maßgaben getroffen:
    1. o Eine Rückgabe kann nur innerhalb von 1 Monat nach Auslieferung erfolgen.
    2. o Es werden nur original verpackte Pakete zurückgenommen.
    3. o Es wird nur Lagerware zurückgenommen.
    4. o Nichtlagerware kann ausnahmsweise nur zurückgenommen werden, wenn der Vorlieferant die Ware seinerseits zurücknimmt.
    5. o Sonderanfertigungen, Sondermaße und Werksbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

  3. • Bei Rückgabe muss vorab eine Rechnungs- und Lieferscheinkopie der Lieferung übermittelt werden. Das ist Voraussetzung für die Gutschrift.
  4. • Die Rückgabeware ist frei Lager bei PI anzuliefern. Andere Anlieferungsarten sind kostenpflichtig und bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
  5. • Wenn die Ware in einwandfreiem Zustand bei PI eintrifft, erhält der Kunde eine Gutschrift über den Rechnungswert abzüglich der vereinbarten Rückgabegebühr.
  6. • Als Rückgabegebühr werden, sofern nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich einer Überprüfung der zurückgegebenen Ware, wegen des mit der Rücknahme entstehenden Aufwands, der Wertminderung, des Zinsverlusts und dergleichen, folgende Pauschalen angesetzt:
    1. o Lagerware bis 1 Monat 30 %
    2. o Nichtlagerware 35 %

  7. • Wird vor Auslieferung der Ware eine Stornierung vereinbart, gelten die Regeln über die Warenrücknahme entsprechend. Transportkosten fallen jedoch nicht an. Die Ware ist außerdem ungeachtet des Stornos zunächst zu bezahlen. Eine Gutschrifterteilung findet erst nach anderweitigem Verkauf statt. PI verrechnet in jedem Fall eine Stornogebühr für das Handling in der Höhe von 30 % auf den Warenpreis. Sollte sich herausstellen, dass die sortierte Ware nur zur schlechteren Konditionen weiterverkauft werden kann, wird PI sich vorher mit dem Kunden abstimmen.

3.1. Auftragsbestätigung- / Leistungsumfang

3.1.01

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung von PI maßgeblich. Bei Barverkäufen und bei Selbstabholung ersetzt die Rechnung von PI die Auftragbestätigung.

3.1.02

Mündliche Abmachungen, insbesondere solche mit nicht zur Vertretung berechtigten Mitarbeitern bedürfen zur ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von PI.

3.1.03

Mit Abschluss eines Vertrags (schriftliche Ausfertigung oder Auftragsbestätigung) verlieren sämtliche vorangegangenen Angebote, Verhandlungsprotokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.

3.1.04

Der Kunde hat PI mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind.

3.1.05

Etwaige im Internet, in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachte Angaben über Leistungen, Eigenschaften, Zeitverhalten und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Verbindlich sind diese Angaben und Ausführungsarten nur, wenn das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit einem Leistungsverzeichnis festgelegt ist.

3.1.06

Im übrigen bleiben Maßabweichungen nach ÖNORM vorbehalten. Speziell bei Fixmaßen (Zuschnitt) beträgt die Maßtoleranz +/- 2,5 mm pro Laufmeter.

3.1.07

PI behält sich vor, Bestellungen auch ohne vorherige Auftragsbestätigungen auszuführen. Die Bestellungen gelten dann mit der Durchführung als angenommen.

3.1.08

Wird die im Auftrag des Kunden gelieferte Ware absprachegemäß direkt an dessen Kunden verrechnet, so haftet der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung gesamtschuldnerisch mit.

3.1.09

Verpackungs- und Transportmaterial wird - sofern nicht anders vereinbart wurde - von PI weder zurückgenommen noch entsorgt.

3.3 Erfüllungsort / Gefahrtragung

Erfüllungsort für die von PI erbrachten Leistungen und für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Betrieb von PI.

3.4 Fristen / Erfüllungsgehilfen

3.4.01

Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt. Die Lieferfristen verlängern sich jedoch entsprechend, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags noch nicht klargestellt sind und der Kunde mit vereinbarten Anzahlungen bzw. Sicherheiten im Verzug ist. Eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins findet auch statt, wenn für die PI-Leistungen zu schaffende Voraussetzungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

3.4.02

Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch PI. Der Liefertermin ändert sich entsprechend.

3.4.03

Die Lieferzeiten verlängern oder verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die PI trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wichtiger Teile durch unsere Unterlieferanten, für deren Verzögerung PI nicht einzustehen hat.

3.4.04

Verzögert sich die Leistungserbringung von PI durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen PI die Verzögerung des Versandes oder der Aufbereitung nicht zu vertreten hat.

3.4.05

Insoweit die Leistungserbringung durch PI von der ordnungsgemäßen Erfüllung der an Subunternehmer oder Lieferanten erteilten Aufträge abhängt, stehen diese Aufträge unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung durch den Subunternehmer/Lieferanten. PI hat bei Nichtbelieferung oder Schlechtlieferung durch Lieferanten oder Subunternehmer von PI, das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. (Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung) Das gleiche gilt auch bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.

3.4.06

PI ist auch zu Teillieferungen und entsprechender Fakturierung berechtigt. Wenn PI von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren auch dann nicht zurückgehalten werden, wenn keine Endlieferung erfolgt. Ein etwa von PI zu leistender Verzugsschadenersatz ist auf das negative Interesse begrenzt.

3.5. Zahlungsbedingungen

3.5.00

Bei Aufträgen, welche inklusive Verlegung bestellt werden ist der Werklohn wie folgt fällig:

  1. • 45 % der Auftragssumme bei Bestellung, 45 % nach Rohverlegung, Rest nach Fertigstellung

Bei reinen Lieferaufträgen gelten folgende Fälligkeiten für den Kaufpreis:

  1. • 50 % der Auftragssumme bei Bestellung, Rest bei Übernahme

Für sonstige Leistungen sind Rechnungen am Tage nach ihrer Zustellung sofort zur Zahlung fällig

3.5.01

Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweiligen geltenden Umsatzsteuer.

3.5.02

Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3.5.03

Im Verzugsfall kann PI ungeachtet des Rechts auf weitergehenden Schadenersatz auch bei Konsumentengeschäften unternehmerische Verzugszinsen im Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB verlangen

3.5.04

Erfüllungsort für an PI zu leistenden Zahlungen ist der Geschäftssitz von PI.

3.5.05

Der Kunde kann nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Auch jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen.

3.5.06

Soweit PI Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber. Zahlung mittels Wechsel ist unzulässig.

3.5.07

Wird ein Scheck des Kunden nicht eingelöst oder zurückbelastet, kann PI die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreien Forderungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann PI von besagten Verträgen zurücktreten und außerdem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis jedenfalls in Höhe von 30 % der nicht ausgeführten Auftragssumme. Bei entsprechendem Nachweis ist PI berechtigt, auch den Ersatz eines darüber hinausgehenden Nichterfüllungsschadens zu verlangen.

3.5.07a

Die von PI zu zahlenden Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, CIF gemäß INCOTERMS 2000

3.5.08

Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann PI eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt. Von Reedereien oder Speditionen erhobene Bunker- oder Dieselzuschläge können sofort (auch schon bei kürzeren Lieferzeiten) weiterberechnet werden.

3.5.09

Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

3.5.10

Unbenannte Zahlungen des Kunden, werden auf die jeweils ältesten Forderungen von PI verrechnet.

3.6. Kontroll- und Meldepflicht

3.6.01

Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferungen und Leistungen von PI stets zu überprüfen. Die Lieferungen von PI sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu untersuchen. Bestehende Anhaltspunkte dafür, dass Unregelmäßigkeiten, fehlerhafte Leistungen oder mangelhafte oder falsche Lieferungen vorliegen, intensiviert sich die Prüfungsobliegenheit des Kunden entsprechend.

3.6.02

Offensichtliche Mängel müssen binnen sechs Kalendertagen, unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich, bei PI geltend gemacht werden. Im übrigen gilt, dass der Kunde, sobald ihm Fehler oder Mängel in den Leistungen oder Lieferungen von PI bekannt werden, er diese binnen sechs Kalendertagen, unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich, per Fax oder per Email zu melden hat.

3.6.03

Sollten beim Verlegen von Parkett und Ähnlichem irgendwelche Mängel erkennbar werden, so ist die Weiterverarbeitung sofort einzustellen, damit der Schaden möglichst gering gehalten werden kann. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass als mangelhaft erkannte oder als mangelhaft erkennbare Ware weiterverarbeitet wird, sind nicht von PI zu tragen.

3.6.04

Kommt der Kunde diesen Pflichten (Pkt 3.6) nicht nach, sind jegliche Gewährleistungs- und sonstige Ersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. (Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Verbrauchergeschäfte, dort kann die Verletzung aber zu Schadenersatzansprüchen von PI führen!)

3.7. Gewährleistung

3.7.00

Bei Ware II. oder III. Wahl und als gebraucht verkaufter Ware ist mit entsprechenden Fehlern zu rechnen weshalb die Gewährleistung insofern ausgeschlossen ist. Die erhebliche Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Mangel dar.

3.7.01

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Verbrauchergeschäften gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleitung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Verbesserung oder Austausch hat, entscheidet - außer bei Verbrauchergeschäften - jedenfalls PI, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware erfolgt.

3.7.02

Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von PI werden ausnahmslos als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. So gelten Arbeiten an von PI gelieferten Waren oder sonstigen von PI erbrachten Leistungen insbesondere nur dann als Arbeiten zur Mangelbeseitigung oder Nachbesserung,

  1. • wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von PI anerkannt worden ist oder
  2. • wenn berechtigte Mangelrügen nachgewiesen werden können.

3.7.03

Sofern durch von PI durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

3.7.04

Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller PI die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

3.7.05

Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, Preisminderung zu begehren, oder wenn es sich nicht um geringfügige Mängel handelt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung). Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstandes beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstandes betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

3.7.06

Für Schäden, die vom Kunden zu vertreten sind, wird keine Gewähr übernommen. Dazu zählen z.B. Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder thermische Einflüsse beim Kunden.

3.7.07

Über die Gewährleistung hinausgehende Schadenersatzansprüche, die nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten beruhen, sind gegenüber PI ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden.

3.8. Extraterritoriale Verbringung

Für den Fall, dass die von PI gelieferte Ware außerhalb Österreichs verbracht wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Österreich befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von PI zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Österreichs überschreitet.

3.9. Leistungs- und Erfüllungsort

Leistungs- und Erfüllungsort für die von PI zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von PI.

3.10. Eigentumsvorbehalt

3.11.01

Sämtliche Lieferungen stehen unter Eigentumsvorbehalt.

3.11.02

Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die PI im Interesse des Kunden eingegangen ist.

3.11.03

Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

3.11.04

PI ist berechtigt, bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug die Herausgabe seiner Vorbehaltsware gegen Anrechnung des Verwertungserlöses zu verlangen. Dieses Begehren auf Herausgabe stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

3.11.05

Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von PI anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet ihr der Kunde ohne näheren Nachweis 10 % des Warenverrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30 % des Warenverrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

3.11.06

PI behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.

3.11.07

Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung der Ware an PI ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von PI, der Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

3.11.08

Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Wideruf.

3.12. Gerichtsstand und materielles Recht

3.12.01

Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt, wird für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, Wien als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, haben wir in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu klagen.

3.12.02

Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.


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